Art. 4:
Der Unihockey-Club Churwalden-Malix besteht aus Aktiv-, Passiv-, und Ehrenmitgliedern. Als Vereinsmitglieder im Sinne von Art. 60 ff. ZGB gelten aber nur Aktiv- und Ehrenmitglieder.
Art. 5:
Als ordentliche Aktivmitglieder des Vereins gelten alle Vorstandsmitglieder, sämtliche Unihockeyspieler des Vereins sowie alle weiteren vom Vorstand als solche bezeichneten Mitglieder ab 16 Jahren.
Bei allen minderjährigen Spielern müssen von den Eltern oder vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnete Bestätigungen über die Mitgliedschaft dem Vorstand nach dem Beitritt überreicht werden.
Art. 6:
Als Passivmitglieder können Freunde und Gönner aufgenommen werden, die gewillt sind, die Bestrebungen des Unihockey-Club Churwalden-Malix in irgendeiner Weise zu fördern oder zu unterstützen.
Über die Aufnahme von Passivmitgliedern entscheidet der Vorstand.
Art. 7:
Personen, die sich in hervorragender Weise um den Unihockey-Club Churwalden-Malix verdient gemacht haben, können durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
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