Statuten des UHC Churwalden-Malix

4. Generalversammlung

 

Art. 10:

 

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im Juni zur Erledigung folgender Geschäfte statt:

 

a) Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung

b) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten

c) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes

d) Wahl des Vorstandes und der Revisoren gemäss Turnus

e) Genehmigung des Budgets

f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

g) Allfällige Statutenrevisionen

h) Anträge der Mitglieder

i) Bekanntgabe der Ein- und Austritte

j) Ernennungen und Auszeichnungen

 

Art. 11:

 

Eine ausserordentliche Generalversammlung findet zur Erledigung dringender Geschäfte statt, wenn

 

a) der Vorstand die Einberufung als notwendig erachtet oder

b) die Einberufung durch ein Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

 

Der Vorstand hat innerhalb eines Monats eine ausserordentliche GV durchzuführen.

 

Art.12:

 

Sämtliche Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor dem festgesetzten Datum schriftlich zur Generalversammlung einzuladen. Die Einladung muss eine Traktandenliste beinhalten.

 

Anträge von Mitgliedern müssen bis spätestens 5 Tage vor dem Datum der Generalversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

 

Art. 13:

 

Stimm- und wahlberechtigt sind sämtliche ordentliche Aktiv- und Passivmitglieder, die an der Generalversammlung teilnehmen. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

 

Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, sofern kein anwesendes Mitglied eine geheime Durchführung verlangt.

 

4.1 Vorstand

 

Art. 14:

 

Die Generalversammlung wählt den Vorstand, der sich aus fünf Mitgliedern mit folgenden Funktionen zusammensetzt:

 

a) Präsident

b) Aktuar und Vizepräsident

c) Finanzchef

d) Beisitzer 1

e) Beisitzer 2

 

Sämtliche Wahlen sind auf zwei Jahre gültig, wobei die Hauptchargen wie: Präsident-Vizepräsident oder: Präsident-Finanzchef im Interesse der Kontinuität nicht im gleichen Jahr zurücktreten können.

 

Gerade Jahre: Präsident, Beisitzer 1 und Beisitzer 2

 

Ungerade Jahre: Vizepräsident und Finanzchef

 

Art. 15:

 

Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins, soweit für diese nach dem Gesetz oder den Statuten nicht ausdrücklich die Generalversammlung oder einzelne Vorstandsmitglieder zuständig sind. Er erstellt zuhanden der ordentlichen Generalversammlung das Budget für das neue Geschäftsjahr.

 

Art. 16:

 

Der Präsident vertritt den Verein nach innen und nach aussen. Er leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Generalversammlung und stellt für diese die Traktandenliste zusammen. Er ist für die Einladungen zur Generalversammlung verantwortlich.

 

Weiter überwacht der Präsident die laufenden Geschäfte. Er verfasst für jede ordentliche Generalversammlung den Jahresbericht.

 

Der Präsident ist verantwortlich für die Vertretung des Unihockey-Club Churwalden-Malix gegen aussen.

 

Art. 17:

 

Der Aktuar und Vizepräsident erledigt die schriftliche Arbeit des Vereins, führt bei der Generalversammlung und den Vorstandssitzungen die Protokolle und vertritt den Präsidenten bei seiner Abwesenheit, unterstützt und beratet ihn bei seinen Geschäften und Repräsentationsaufgaben. Bei Abwesenheit des Aktuars hat die Versammlung einen Stellvertreter zu wählen. Gegen das vom Aktuar erstelle Protokoll kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.

 

Art. 18:

 

Der Finanzchef ist zuständig für das gesamte Rechnungswesen. Er ist für den Einzug der Mitgliederbeiträge zuständig, verwaltet das Vereinsvermögen und hat jederzeit eine abschlussreife Buchhaltung zu führen. Er haftet für die ihm anvertrauten Gelder gegenüber dem Verein.

 

Der Finanzchef erstellt zuhanden der ordentlichen Generalversammlung die Jahresrechnung und in Zusammenarbeit mit dem Vorstand das Budget, welche den Revisoren 20 Tage vor der Generalversammlung vorzulegen sind. Er hat den Revisoren jederzeit Einblick in die Buchhaltung zu gewähren.

 

Art. 19:

 

Für sämtliche Rechtsgeschäfte gegen aussen sind die Vorstandsmitglieder nur kollektiv zu Zweien zeichnungsberechtigt.

 

Art. 20:

 

Der Vorstand versammelt sich auf Antrag des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

 

Die Vorstandsmitglieder stellen sich ehrenamtlich zur Verfügung. Sie haben Anspruch auf die Vergütung der effektiven, mit der Ausübung ihrer Pflichten verbundenen Auslagen.

 

Art. 21:

 

Der Vorstand beschliesst über sämtliche Ausgaben im Rahmen des von der Generalversammlung genehmigten Budgets.

 

Im Weiteren hat der Vorstand das Recht, über nicht budgetierte Ausgaben bis zu Fr. 1000.- zu beschliessen. Darüber hinausgehende Ausgaben müssen einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden.

 

Art. 22:

 

Rücktritte von Vorstandsmitgliedern müssen bis spätestens 30 Tage vor Abschluss des Vereinsjahres dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden. Der Präsident hat seinen Rücktritt schriftlich an den ganzen Vorstand zu richten.

 

4.2 Revisionsstelle

 

Art. 23:

 

Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisoren, welche von der ordentlichen Generalversammlung für eine zweijährige Amtszeit gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Das Mindestalter der Revisoren ist 18 Jahre.

 

Art. 24:

 

Die Revisoren haben das Recht, die Kasse, das Vereinsvermögen und die Buchhaltung jederzeit zu überprüfen und in die Protokolle aller Versammlungen Einsicht zu nehmen. Die Revisoren haben die Ordnungsmässigkeit der Jahresrechnung sowie die Gesetzes- und Statutenkonformität der Vorstands- und Generalversammlungsbeschlüsse zu prüfen.

 

Art. 25:

 

Die Revisoren sind verpflichtet, der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über ihre Prüfung zu erstatten.

 

 

 

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