Art. 35:
Der Verein wird aufgelöst, wenn die einberufene Generalversammlung der Liquidation mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmen zustimmt. Über die Verwendung des Liquidationserlöses entscheidet ebenfalls die Generalversammlung mit einfachem Mehr. Er kommt einem guten Zweck zugute.
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